Leerkündigungen in Zürich: Mieter wehren sich in elf Häusern

In mindestens elf Zürcher Mehrfamilienhäusern der Star Immobilien AG und der Verwaltung Wonneberg AG wehren sich Mieter gegen Leerkündigungen und mangelnden Unterhalt.
In mindestens elf Zürcher Mehrfamilienhäusern wehren sich Mieterinnen und Mieter gegen Leerkündigungen. Die Liegenschaften gehören zur Star Immobilien AG und werden von der verbundenen Wonneberg AG verwaltet. Weil einzelne Häuser mehrere Eingänge haben, sind bis zu 20 Adressen betroffen, insgesamt Hunderte Mieter. Das geht aus Recherchen von Tsüri.ch und Berichten der Betroffenen hervor.
Betroffene Liegenschaften
Bekannt sind Gebäude an der Langgrütstrasse in Zürich-Albisrieden, an der Ämtlerstrasse, der Minervastrasse und der Jungholzstrasse. An der Langgrütstrasse wurden 2024 drei Wohnblöcke gekündigt. 138 Mietparteien sollten das Quartier bis März 2026 verlassen.
Für die Häuser an der Jungholzstrasse liegt ein Baugesuch vor, vorgesehen ist ein Abriss. Ein konkreter Auszugstermin stand laut Recherche noch nicht fest.
Vorwürfe der Mieter
Die Mieterschaft berichtet von Schimmel, defekten Heizungen und einer Verwaltung, die schwer erreichbar sei. Teils seien die Mieten gestiegen, obwohl die Gebäude Sanierungsbedarf aufwiesen. Der Mieterverband Zürich kennt die Fälle und beschreibt die betroffenen Häuser als in sehr schlechtem Zustand. Die Vorwürfe stammen von Mietern und Medienrecherchen. Eine rechtskräftige Feststellung eines Fehlverhaltens liegt damit nicht vor.
Angespannter Wohnungsmarkt
Die Betroffenen suchen auf einem leergefegten Markt: Im Juni 2026 standen in der Stadt Zürich nur 252 Wohnungen leer, die Leerwohnungsziffer lag bei 0,11 Prozent. Ersatz zu finden, ist für gekündigte Mieter entsprechend schwierig.
Rechtlicher Rahmen
Eine Kündigung wegen Sanierung, Umbau oder Abriss ist zulässig. Die gesetzliche Mindestfrist für Wohnungen beträgt drei Monate (Art. 266a OR), gekündigt wird auf den vertraglichen oder ortsüblichen Termin (Art. 266c OR). Vermieter müssen auf dem kantonal genehmigten amtlichen Formular schriftlich kündigen (Art. 266l OR). Verstösst eine Kündigung gegen Treu und Glauben, ist sie anfechtbar (Art. 271 OR). Mieter können zudem wegen Härte eine Erstreckung verlangen (Art. 272 OR); dabei werden die Interessen beider Seiten abgewogen.
Was heisst das für Vermieter?
Wer wegen Sanierung oder Abriss leer kündigt, braucht vorher ein konkretes Bau- oder Sanierungskonzept, eine realistische Termin- und Bewilligungsplanung und eine dokumentierte Kommunikation mit allen Mietparteien. Eine blosse Absicht zu sanieren genügt nicht und erhöht das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung.
Mängelanzeigen sollten Eigentümer zügig bearbeiten. Mangelhafter Unterhalt kann zu Mietzinsherabsetzungen und Schadenersatzforderungen führen. Bei hohen Quoten wie in Zürich fallen auch Härtefälle und Erstreckungsgesuche stärker ins Gewicht.
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