Abbezahlter Schuldbrief: Bank darf ihn nicht vernichten

Redaktion2 min read22.10.2026, 00:00gestern
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Abbezahlter Schuldbrief: Bank darf ihn nicht vernichten

Wer seine Hypothek vollständig getilgt hat, kann den Schuldbrief behalten oder löschen lassen. Eine einseitige Vernichtung durch die Bank ist nicht vorgesehen.

Banken dürfen einen Schuldbrief nach vollständiger Rückzahlung der Hypothek nicht eigenmächtig vernichten. Das Wahlrecht liegt beim Grundeigentümer: Er kann den Titel behalten oder die Löschung verlangen. Grundlage ist Art. 853 ZGB, auf den auch amtliche Informationen der Zürcher Behörden verweisen.

Mit der Rückzahlung der Hypothek endet der Schuldbrief nicht automatisch. Die Forderung aus dem Schuldbrief besteht im eingetragenen Nominalbetrag weiter, unabhängig davon, wie hoch die Hypothek zuletzt noch war.

Papier- und Register-Schuldbrief

Beim Papier-Schuldbrief kann der Eigentümer die Herausgabe des Originals verlangen. Er kann ihn aufbewahren, später erneut als Sicherheit einsetzen oder dem Grundbuchamt zur Löschung einreichen.

Beim Register-Schuldbrief besteht kein Papiertitel. Der Eigentümer kann hier die Übertragung auf seinen Namen oder die Löschung des Grundbucheintrags verlangen.

Löschung nur im förmlichen Verfahren

Die Löschung eines Grundpfandrechts erfolgt auf Anmeldung beim Grundbuchamt (Art. 964 ZGB). Bei einem Papier-Schuldbrief verlangen die kantonalen Formulare in der Regel das Original. Mit der Löschung gehen Schuldbriefforderung und Pfandrecht unter (Art. 854 ZGB), der Titel wird entkräftet (Art. 855 ZGB).

Erst in diesem Zusammenhang werden entkräftete Pfandtitel vernichtet. Das ist etwas anderes als eine einseitige Vernichtung durch die Bank nach der Rückzahlung. Fehlt der Papiertitel, kann ein gerichtliches Verfahren zur Kraftloserklärung nötig werden.

Eine neue Regel, die Banken die Vernichtung abbezahlter Schuldbriefe ohne Zustimmung des Eigentümers erlauben würde, gibt es laut den amtlichen Informationen nicht. Auch eine gesetzliche Frist, innerhalb derer der Eigentümer den Titel abholen oder die Löschung verlangen müsste, ist dort nicht ausgewiesen.

Was heisst das fuer Vermieter?

Wer später eine Renovation oder ein weiteres Objekt finanzieren will, fährt mit einem behaltenen Schuldbrief meist günstiger. Er lässt sich bis zum Nominalbetrag erneut verpfänden, ohne dass für einen neuen Titel erneut Grundbuch- und Notariatskosten anfallen. Eine Löschung dagegen kostet je nach Kanton Gebühren und nimmt diese Option.

Empfehlenswert ist ein kurzes Schreiben an die Bank: keine Vernichtung, Herausgabe des Papier-Schuldbriefs beziehungsweise Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den eigenen Namen, keine Zustimmung zur Löschung. Das Original gehört sicher verwahrt, Aufbewahrungsort und Nominalbetrag in die Objektunterlagen.

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