Doppelname für Ehegatten ab 1. Januar 2027 wieder erlaubt

Redaktion2 min read22.10.2026, 00:00gestern
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Doppelname für Ehegatten ab 1. Januar 2027 wieder erlaubt

Der Bundesrat hat am 21. Oktober 2026 beschlossen, dass Ehegatten ab dem 1. Januar 2027 wieder einen amtlichen Doppelnamen tragen dürfen.

Der Bundesrat hat am 21. Oktober 2026 die Änderung des Zivilgesetzbuchs (ZGB) in Kraft gesetzt: Ehegatten können ab dem 1. Januar 2027 wieder einen amtlichen Doppelnamen führen. Seit der Namensrechtsrevision von 2013 war das nicht mehr möglich. Erlaubt war nur ein nicht amtlicher Allianzname.

Das ändert sich beim Namen

Der Doppelname ist mit oder ohne Bindestrich zulässig, etwa «Kunz-Huber» oder «Kunz Huber». Paare haben mehrere Optionen: Beide behalten ihren bisherigen Namen, einer übernimmt den Namen des anderen, oder sie führen einen gemeinsamen beziehungsweise individuellen Doppelnamen.

Auch bereits verheiratete Personen profitieren. Sie können ab 2027 beim zuständigen Zivilstandsamt erklären, künftig einen amtlichen Doppelnamen tragen zu wollen. Für Kinder bleibt der Doppelname ausgeschlossen. Hier muss weiterhin einer der zulässigen Familiennamen gewählt werden.

Allianzname verliert an Bedeutung

Der Doppelname wird damit Teil des offiziellen Namens und der amtlichen Register. Der bisherige Allianzname war lediglich ein informeller Zusatz, der unter bestimmten Voraussetzungen in Pass oder Identitätskarte erscheinen durfte. Das soll künftig grundsätzlich nicht mehr möglich sein.

Bis dahin gilt eine Übergangsfrist: Ausweispapiere dürfen weiterhin einen abweichenden Allianznamen enthalten. Wie lange diese Frist läuft, hat der Bundesrat noch nicht festgelegt. Die nötigen Anpassungen im Ausweisgesetz (AwG) treten später in Kraft.

Was heisst das für Vermieter?

Das Mietrecht bleibt unverändert. Mietzins, Mietdauer, Kündigungsfristen und die Haftung nach Obligationenrecht ändern sich durch eine Namensänderung nicht. Entscheidend ist, dass dieselbe natürliche Person Vertragspartei bleibt. Ein neuer Mietvertrag ist deshalb nicht nötig. Es genügt ein kurzer schriftlicher Nachtrag mit bisherigem und neuem amtlichem Namen, dem Datum der Änderung und dem Verweis auf den bestehenden Vertrag.

In der Praxis lohnt es sich, bei Vertragsabschluss Name und Geburtsdatum anhand eines gültigen amtlichen Dokuments zu prüfen. Während der Übergangsfrist kann ein Allianzname vom amtlichen Namen abweichen. Für Mietzinszahlungen, Mietzinsdepot, Daueraufträge, Mahnungen, Kündigungen und Betreibungsbegehren sollte durchgehend der amtliche Name samt aktueller Adresse verwendet werden. So vermeiden Sie Rückfragen bei Banken und Zuordnungsprobleme bei Zahlungen.

Eine Pflicht, von Interessenten oder Mietern einen Nachweis über Heirat oder Namensbestandteile zu verlangen, entsteht nicht. Frühere Namen sollten Vermieter nur so lange speichern, wie es für die Vertragsabwicklung, die Nachweisbarkeit oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten nötig ist.

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