Comparis: 22 % der Mieter zahlen über ein Drittel des Einkommens

Laut einer Comparis-Umfrage vom August 2026 wenden 22 Prozent der Mietenden mehr als ein Drittel ihres Bruttohaushaltseinkommens fürs Wohnen auf.
22 Prozent der Mieterinnen und Mieter in der Schweiz wenden mehr als ein Drittel ihres Bruttohaushaltseinkommens fürs Wohnen auf. Das zeigt eine repräsentative Befragung von Comparis unter 1’038 Personen, durchgeführt im August 2026. Die Mietbelastung ist damit für einen grossen Teil der Mietenden spürbar.
Besonders ausgeprägt ist die Mietbelastung bei Haushalten mit tiefem Einkommen: Bei einem Bruttoeinkommen von höchstens 4’000 Franken überschreiten 36 Prozent die Drittelgrenze. Bei Haushalten mit über 8’000 Franken sind es nur noch 6 Prozent.
Bezieht man alle Befragten ein, also auch Eigentümerhaushalte, liegt der Anteil bei rund 16,7 Prozent, etwa jede sechste Person. Die Mietenden stehen damit deutlich schlechter da als der Durchschnitt.
Drittel ist Richtwert, keine Rechtsgrenze
Die Marke von einem Drittel ist eine statistische Belastungsgrenze. Eine gesetzliche Obergrenze für Mietzinse leitet sich daraus nicht ab, ebenso wenig ein Anspruch auf Mietzinsreduktion. Unklar bleibt, ob Comparis nur den Nettomietzins oder sämtliche Wohnkosten einrechnet; wer die Mietbelastung mit eigenen Objekten vergleichen will, sollte die genaue Definition prüfen.
Beim hypothekarischen Referenzzinssatz hat sich 2026 nichts verändert: Er steht weiterhin bei 1,25 Prozent. Eine Anpassung ist erst fällig, wenn der massgebende Durchschnittszinssatz unter 1,13 Prozent fällt oder über 1,37 Prozent steigt. Liegt ein Mietzins noch auf einem höheren Referenzzinssatz, kann ein Herabsetzungsanspruch bestehen. Eine Senkung um 0,25 Prozentpunkte entspricht rechnerisch 2,91 Prozent.
Fristen bei Mietzinsanpassungen
Erhöhungen müssen auf dem kantonal genehmigten Formular mitgeteilt werden und spätestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist beim Mieter eintreffen (Art. 269d OR). Mieter können eine Erhöhung innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten (Art. 270b OR). Für den Anfangsmietzins gilt ebenfalls eine Frist von 30 Tagen nach Übernahme der Wohnung (Art. 270 OR). Formfehler machen eine Anpassung unwirksam.
Was heisst das für Vermieter?
Wer bei einer Neuvermietung einen Mietzins ansetzt, der für Haushalte bis 4’000 Franken Einkommen kaum tragbar ist, verkleinert den Kreis möglicher Mieter. Das erhöht das Risiko von Leerständen, Zahlungsverzug und raschen Mieterwechseln. Rechtlich zählt für die Zulässigkeit eines Mietzinses nicht die Drittelregel, sondern Orts- und Quartierüblichkeit, Kostenstruktur und die Missbräuchlichkeitsregeln des Mietrechts. Die Mietbelastung der Zielgruppe ist dagegen eine betriebswirtschaftliche Prüfgrösse.
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