Arbon: Heimatschutz darf bei beiden HRS-Projekten mitreden

Das Bundesgericht bestätigt die Beschwerdeberechtigung des Schweizer Heimatschutzes gegen das Hotelprojekt von HRS am ehemaligen «Metropol»-Areal in Arbon; der Entscheid zu «Riva» steht noch aus.
Der Schweizer Heimatschutz darf auch gegen das Alternativprojekt von HRS auf dem ehemaligen «Metropol»-Areal in Arbon Rekurs führen. Das Bundesgericht hat damit den gegenteiligen Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts korrigiert.
Ausschlaggebend ist der Gewässerraum: Für das Hotelprojekt braucht es Ausnahmebewilligungen in diesem Bereich. Das Bundesgericht wertet das als Bundesaufgabe. Damit sind gesamtschweizerisch tätige Organisationen wie der Heimatschutz beschwerdeberechtigt.
Hotel mit 63 Zimmern und 18 Eigentumswohnungen
HRS plant als Alternative zu den beiden «Riva»-Hochhäusern ein siebengeschossiges Hotel mit 63 Zimmern. Vorgesehen sind zudem ein Restaurant mit 70 Sitzplätzen sowie Fitness- und Meetingräume. In einem benachbarten Gebäude sollen 18 Eigentumswohnungen entstehen.
Das Areal liegt in einem geschützten Ortsbild. Der Heimatschutz verlangt deshalb eine Beurteilung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD).
Verfahren bleiben offen
Beim Alternativprojekt muss nun das Thurgauer Verwaltungsgericht klären, wie weit die Rekursberechtigung des Heimatschutzes reicht. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft muss den Rekurs danach inhaltlich behandeln.
Beim Gestaltungsplan für die beiden «Riva»-Hochhäuser ist die Teilnahmeberechtigung des Heimatschutzes noch nicht abschliessend entschieden. Auch dieses Verfahren liegt beim Bundesgericht. Für das frühere Hotel «Metropol» gibt es damit keinen rechtskräftig gesicherten Projektabschluss.
Separat davon hat die Stadt Arbon die Aufhebung des Richtplans «Saurer WerkZwei – Schöntal» publiziert. Die Auflage lief vom 12. Dezember 2025 bis 14. Januar 2026, Eingaben gingen laut Stadt keine ein. Die Aufhebung stützt sich auf § 14 des Thurgauer Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie § 3 der zugehörigen Verordnung (PBV) und liegt zur Genehmigung beim Kanton.
Was heisst das für Vermieter?
Das Mietrecht ist von den Verfahren nicht berührt, es geht um Planung und Ortsbildschutz. Wer in Arbon kauft oder Mietpreisprognosen erstellt, sollte die 18 Eigentumswohnungen und die Hotelnutzung nicht als kurzfristig verfügbares Angebot einrechnen. Bei eigenen Vorhaben in geschützten Ortsbildern oder nahe am Gewässerraum steigt das Terminrisiko durch Einsprachen und Rekurse. Frühe Abklärungen mit Gemeinde und Kanton lohnen sich.
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