Booking.com muss Vermieter-Daten rausgeben: Was gilt für die Schweiz?

Redaktion3 min read22.08.2026, 00:00letzten Monat
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Booking.com muss Vermieter-Daten rausgeben: Was gilt für die Schweiz?

Ein österreichisches Höchstgerichtsurteil verpflichtet Booking.com, private Vermieter nach jeder Buchung mit vollständigem Namen und Adresse offenzulegen. Für Schweizer Vermieter gilt das Urteil zwar

Private Vermieter, die ihre Ferienwohnung oder Zimmer über Booking.com anbieten, stehen künftig stärker im Rampenlicht – zumindest in Österreich. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20. Mai 2026 in der Sache 4 Ob 28/26k entschieden, dass Booking.com nach jeder Buchung unverzüglich den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift des privaten Unterkunftgebers an den Gast herausgeben muss. Mitte August 2026 wurde das Urteil breit publik, unter anderem durch einen Bericht von FOCUS online.

Worum es im Urteil konkret geht

Der OGH bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision von Booking.com zurück. Die Plattform hatte argumentiert, die Herausgabe von Name und Adresse verstoße gegen Datenschutzrecht – dem folgte das Gericht nicht. Die Begründung: Reisende sollen ihre Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Stornorechte gegenüber dem tatsächlichen Vertragspartner durchsetzen können. Eine Herausgabe der Daten erst auf Nachfrage genügt laut Urteil nicht – die Information muss automatisch und zeitnah nach Buchungsabschluss erfolgen.

Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um eine konkrete gerichtliche Verpflichtung für Österreich, nicht um eine neue EU-weite Regel. Auch die EU-Kurzzeitvermietungsverordnung schafft laut Berichterstattung keine allgemeine Pflicht, Name und Anschrift nach jeder Buchung offenzulegen. Eine direkte Übertragung auf Deutschland oder andere EU-Staaten ist bislang nicht vorgesehen.

Betroffene Daten und Reichweite

Betroffen sind ausschliesslich zwei Datenpunkte: der vollständige Name und die ladungsfähige Anschrift des Vermieters. Weitere persönliche Angaben wie Telefonnummer, E-Mail oder Ausweisdaten sind vom Urteil nicht erfasst. Die Pflicht trifft Booking.com als Plattform gegenüber Gästen, die bereits gebucht haben – nicht gegenüber Interessenten vor Vertragsabschluss.

Bedeutung für die Schweiz

Für private Vermieter in der Schweiz, die über Homegate, ImmoScout24.ch oder ausländische Portale wie Booking.com vermieten, ist das österreichische Urteil nicht unmittelbar bindend. Es entfaltet keine direkte Rechtswirkung hierzulande, weder über das Obligationenrecht (OR) noch über das schweizerische Datenschutzgesetz (DSG). Dennoch lohnt sich ein genauer Blick: Das Urteil zeigt einen europäischen Trend zu mehr Transparenz im Plattformgeschäft, dem sich auch Schweizer Vermieter langfristig nicht entziehen können, sobald sie international tätige Portale nutzen.

Wer über Booking.com eine Ferienwohnung in Österreich vermietet, muss künftig damit rechnen, dass Name und Adresse automatisch an Gäste weitergegeben werden. Wer ausschliesslich Schweizer Objekte über Schweizer oder internationale Plattformen anbietet, ist vom konkreten Urteil formal nicht betroffen – sollte aber die eigene Datenweitergabepraxis überprüfen.

Handlungsempfehlungen für Vermieter

Auch ohne rechtliche Bindung empfiehlt sich für Schweizer Vermieter ein proaktiver Umgang mit dem Thema:

  • Prüfen, welche Plattform-AGB gelten: Booking.com, Airbnb & Co. haben oft international einheitliche Nutzungsbedingungen. Es lohnt sich, die eigenen Vertragsunterlagen mit der Plattform auf Klauseln zur Datenweitergabe zu sichten.
  • DSG-konform dokumentieren: Wer Namen und Adressen an Gäste weitergibt oder weitergeben muss, sollte dies im eigenen Datenschutzkonzept festhalten – inklusive Zweck (Vertragsdurchsetzung) und Rechtsgrundlage (Vertragserfüllung nach Art. 31 revDSG).
  • Anfragen an Plattformen formulieren: Bei Unsicherheit empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage an den Plattform-Support, etwa: „Bitte teilen Sie mir mit, ob und in welchem Umfang meine Kontaktdaten nach einer Buchung automatisch an Gäste weitergegeben werden, und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt.“
  • Transparenz gegenüber Gästen als Vorteil nutzen: Wer ohnehin offen mit Kontaktdaten umgeht, reduziert Reibungspunkte bei Reklamationen, Stornierungen oder Schadenersatzforderungen.
  • Checkliste zur Datenweitergabe aktualisieren: Vermieter-Checklisten sollten künftig einen Punkt zu "Datenweitergabe durch Buchungsplattformen" enthalten – inklusive Nachweis, welche Daten wann und an wen fliessen.

Was heißt das für Vermieter?

Das Urteil betrifft primär Österreich und hat für Schweizer Privatvermieter keine unmittelbare rechtliche Konsequenz. Dennoch signalisiert es einen klaren Trend: Buchungsplattformen wie Booking.com werden europaweit stärker in die Pflicht genommen, Transparenz zwischen Vermieter und Gast herzustellen. Schweizer Vermieter, die international vermieten oder Objekte in der EU besitzen, sollten die Entwicklung im Auge behalten und ihre eigene Datenschutz-Dokumentation jetzt schon sauber aufstellen – bevor ein ähnliches Urteil auch hierzulande oder in Nachbarländern Schule macht.