Zürich statt Zollikon: Airbnb-Regel vor Bundesgericht bestätigt

Nicht Zollikon, sondern die Stadt Zürich setzt ab September 2026 eine vom Bundesgericht bestätigte Einschränkung für gewerbliche Kurzzeitvermietungen wie Airbnb um.
Die Schlagzeile zu einem Airbnb-Verbot in Zollikon lässt sich anhand der vorliegenden Quellen nicht bestätigen. Belastbar dokumentiert ist stattdessen ein Bundesgerichtsentscheid zur Zonenordnung der Stadt Zürich, der für private Vermieter dennoch erhebliche Relevanz hat.
Airbnb-Regel: Was das Bundesgericht tatsächlich entschieden hat
Das Bundesgericht hat am 30. April 2026 eine Teilrevision der Zürcher Bau- und Zonenordnung (BZO) bestätigt. Damit ist ein wichtiger rechtlicher Streitpunkt für Vermieter geklärt, die Wohnungen dauerhaft kurzzeitig vermieten.
Kern der Regelung
Die Teilrevision betrifft Wohnungen, die regelmässig und gewerblich für weniger als ein Jahr vermietet werden, ohne dass dort ein Hauptwohnsitz gemeldet ist. Solche Objekte dürfen künftig nicht mehr an den vorgeschriebenen Mindestwohnanteil angerechnet werden, der in bestimmten Zürcher Zonen gilt.
Zeitplan der Umsetzung
Die Stadt Zürich plant die Inkraftsetzung per 1. September 2026. Nach der Publikation des Beschlusses besteht laut Stadt noch eine Rekursmöglichkeit gegen die Inkraftsetzung, was den genauen Zeitpunkt der praktischen Wirkung noch beeinflussen kann.
Wen die neue Airbnb-Regelung betrifft
Nicht jede kurzfristige Vermietung fällt unter die neue Bestimmung. Die Stadt Zürich unterscheidet klar zwischen gelegentlicher Nutzung und dauerhaftem gewerblichem Betrieb.
Betroffene Nutzungsformen
Im Fokus stehen dauerhaft kommerziell genutzte Wohnobjekte, etwa klassische Airbnb-Wohnungen oder Business-Apartments ohne gemeldeten Hauptwohnsitz. Laut Stadt Zürich sind hingegen gelegentliche Vermietungen der eigenen Wohnung während Abwesenheiten oder Ferien nicht Ziel der Regelung.
Deklarations- und Bewilligungspflichten
Für betroffene Nutzungen verlangt die Stadt eine Deklaration im Baugesuch. Auch reine Nutzungsänderungen ohne bauliche Massnahmen können bewilligungspflichtig werden, und die sonst übliche Bestandesgarantie greift bei kommerziellen Kurzzeitvermietungen nach Angaben der Stadt nicht.
Für private Eigentümer in Zürich ergeben sich daraus folgende Prüfpunkte:
- Wird die Wohnung als Hauptwohnsitz genutzt oder ausschliesslich gewerblich kurzzeitig vermietet?
- Liegt die Wohnung in einer Zone mit Mindestwohnanteil, in der die Anrechnung nun eingeschränkt wird?
- Handelt es sich um eine gelegentliche Vermietung während eigener Abwesenheit oder um einen dauerhaften Kurzzeitbetrieb?
- Ist bei einer geplanten Umnutzung eine Baugesuchspflicht zu prüfen, auch ohne bauliche Eingriffe?
Zusätzlich bleibt für Vermietungen im Kanton Zürich die kommunale Beherbergungsabgabe von CHF 2.50 pro Person und Nacht relevant, die unabhängig von der BZO-Frage anfällt.
Was heißt das für Vermieter?
Für private Vermieter in der Stadt Zürich ist der Entscheid ein klares Signal: Wer eine Wohnung dauerhaft als Airbnb oder Business-Apartment ohne Hauptwohnsitz betreibt, muss ab dem 1. September 2026 damit rechnen, dass diese Nutzung in Zonen mit Mindestwohnanteil planungsrechtlich nicht mehr anrechenbar ist. Das kann bedeutet, dass bestehende Vermietungsmodelle angepasst oder aufgegeben werden müssen, sobald die Stadt die entsprechenden Nachweise verlangt.
Wer seine Wohnung nur gelegentlich während eigener Abwesenheiten vermietet, ist von der Regelung laut Stadt grundsätzlich nicht betroffen. Investoren und Eigentümer mit Objekten in der Stadt Zürich sollten dennoch prüfen, in welcher Zone sich ihre Liegenschaft befindet und ob eine Deklarationspflicht im Baugesuch entsteht. Da noch Rekursmöglichkeiten gegen die Inkraftsetzung offenstehen, lohnt sich eine Beobachtung der weiteren Entwicklung, bevor langfristige Vermietungsentscheide getroffen werden.
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