Zürich: Verbot für Business-Apartments ab Herbst 2026

Das Bundesgericht hat die Zürcher Regelung gegen Business-Apartments bestätigt, die Stadt setzt sie im Herbst 2026 in Kraft.
Die Stadt Zürich setzt ihr Verbot für Business-Apartments im Wohnanteil ab Herbst 2026 in Kraft. Das Bundesgericht hat am 25. Juni 2026 eine Beschwerde gegen die entsprechende Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) abgewiesen und damit den Weg für den Vollzug freigemacht.
Betroffen sind laut einer aktuellen Einordnung rund 5'320 Wohnungen in der Stadt Zürich. Es handelt sich um Einheiten, die regelmässig für weniger als ein Jahr befristet vermietet werden und in denen niemand mit angemeldetem Hauptwohnsitz lebt – also klassische Business-Apartments und dauerhaft kurzzeitig vermietete Wohnungen.
Was sich konkret ändert
Solche Kurzzeitwohnungen zählen künftig nicht mehr zum Wohnanteil einer Zone. Das ist für Eigentümer relevant, weil viele Zürcher Zonen einen Mindestwohnanteil vorschreiben – wird dieser durch Kurzzeitvermietung unterschritten, verstösst die Nutzung gegen die BZO.
Eine Umnutzung in ein Business-Apartment ist künftig melde- und baugesuchspflichtig, selbst wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden. Für bereits bestehende kommerzielle Kurzzeitvermietungen gibt es keinen Bestandesschutz; sie müssen zurück in langfristige Wohnnutzung überführt werden, sofern sie den Wohnanteil unterschreiten.
Das Bundesgericht bestätigte laut Mitteilung, dass die Regelung mit Bundesrecht, kantonalem Recht sowie mit Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie vereinbar ist. Rechtsgrundlage bleibt die Teilrevision der städtischen BZO.
Zeitplan
Die Stadt Zürich nennt den Herbst 2026 als Zeitpunkt für Inkrafttreten und Vollzug. Voraussetzung ist, dass gegen den Inkraftsetzungsbeschluss kein Rekurs eingeht – geschieht das doch, könnte sich der Zeitpunkt verschieben.
Nach Rechtskraft müssen Bauherrschaften die Art der Wohnnutzung im Baugesuch deklarieren. Das gilt auch für Nutzungsänderungen ohne bauliche Eingriffe.
Was heisst das für Vermieter?
Wer in Zürich Wohnungen im Wohnanteil aktuell als Business-Apartments oder dauerhaft über Kurzzeitplattformen vermietet, sollte die eigene Zone und den dortigen Mindestwohnanteil prüfen. Ab Vollzug drohen Untersagungen, wenn die Kurzzeitvermietung den vorgeschriebenen Wohnanteil unterschreitet und keine Bewilligung vorliegt. Geplante Umnutzungen erfordern künftig zwingend ein Baugesuch samt korrekter Deklaration der Wohnnutzung.
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